Warum brauche ich eigentlich ein Wertgutachten

Das kann verschiedene Gründe haben…

  • Nachlassangelegenheiten
  • Ehescheidungen
  • Auflösung der Gemeinschaft
  • Nachweis des geringeren Wertes gegenüber dem Finanzamt
  • Ermittlung des Verkehrwertes eines Wohnungsrechtes zum Zwecke der Ablösung
  • und einiges anderes mehr

In all diesen Punkten benötigen Sie einen belastbaren Verkehrswert, möglichst gerichts- und behördenfest. Denn alle Punkte haben das Potential für Auseinandersetzungen.
In all diesen Fällen rate ich Ihnen zu einem Vollgutachten, denn nur diese werden, auch als Parteivortrag in einem Rechtsstreit, von den betreffenden Stellen anerkannt.

Was ist den eigentlich….

Der Verkehrswert?

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre! (§194 BauGB)

So heist offiziell im Gesetz.

Der Verkehrswert, gleichbedeutend zu Marktwert, ist also nach dem Gesetz ein bestimmter Preis für ein Grundstück, der zum Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung des Verkehrswertes bezieht, unter normalen Umständen zu erzielen wäre.

Ist das Grundstück bebaut, ist der Sach- oder Ertragswert der Immobilie zum Grundstückswert hinzu zu rechnen.

Der Verkehrswert muss jedoch nicht identisch sein, mit dem Preis, der letztendlich für die Liegenschaft gezahlt wird. Hier fließen zusätzlich alle die Dinge ein, die von Gesetzes wegen ausgeschlossen sind, in der Regel jedoch mit den Kaufpreis bestimmen.

Kontaktdaten:

SV-Büro Rödder
Guido Rödder

Weidenweg 11
51545 Waldbröl

Mail: wert@roedder.ws

Gutachtenliste

Eine Übersicht über in letzter Zeit erstellte Gutachten, Marktwertschätzungen / Kurzgutachten und anderen Kleinigkeiten. Die hier dargestellten Marker zeigen aus Datenschutzgründen nicht das bewertete Objekt sondern lediglich den Ort, in dem das zu bewertende Grundstück liegt!

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